Medikamentenabgabe VetTeam

Sehr geehrte Patientenbesitzer,

aufgrund aktueller Vorkommnisse und Fehlinformationen zum Thema Medikamentenabgabe durch den Tierarzt möchten wir Sie hiermit über die derzeit in Deutschland geltende Regelung zu diesem Thema informieren: Das tierärztliche Dispensierrecht stellt eine Ausnahme vom Apothekenmonopol dar. Damit ist der Tierarzt der Arzt und Apotheker für Ihr Tier.

Dies hat folgende Vorteile für Sie und Ihr Tier:

1. Bindung der Abgabe von Tierarzneimitteln an eine ordnungsgemäße Behandlung

2. Zeitnaher Therapiebeginn

3. Kontrolle der Anwendung und des Erfolges der Behandlung durch den Tierarzt

Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medikamente für Haustiere dürfen grundsätzlich nur durch einen Tierarzt oder mit Rezept von einer Apotheke abgegeben werden. Diese Vorraussetzungen sind im TierArzneiMittelGesetz (TAMG) und der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung gesetzlich vorgegeben.

TierArzneiMittelGesetz (TAMG) §43 Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte: (1) Arzneimittel (…), die (…) nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheke freigegeben sind, dürfen (…) für den Endverbrauch nur in Apotheken (…) in Verkehr gebracht werden. (4) Arzneimittel (…) dürfen ferner im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke durch Tierärzte an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben (…) werden.

Tierärztliche Hausapothekenverordnung §12 Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter durch Tierärzte: (1) Arzneimittel, die (…) apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren (…) abgegeben werden. (2) Eine Behandlung im Sinne des Absatz 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft 1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden sind.

Was bedeutet das?

Wir dürfen Ihnen laut Gesetz nur apothekenpflichtige Tierarzneimittel aushändigen, wenn Ihr Tier Patient unserer Praxis ist. Sofern die letzte tierärztliche Untersuchung nicht länger als ein halbes Jahr her ist, können Sie prophylaktische Medikamente wie zum Beispiel Wurmkuren und Floh-/ Zeckenmittel ohne erneute Vorstellung des Tieres erhalten.

Dauermedikamente bzw. Wiederholungsrezept: Bei Verschreibung oder Abgabe von Medikamenten, die auf Grund einer chronischen Erkrankung dauerhaft verabreicht werden müssen, sind zum Wohle Ihres Tieres Nachuntersuchungen dringend erforderlich. Sollten wir es nicht anders mit Ihnen vereinbart haben, können Sie sich ein halbes Jahr lang Medikamente bzw. Rezepte zur Behandlung dieser Erkrankung abholen, ohne ihr Tier erneut vorzustellen. Spätestens ein halbes Jahr nach der Verschreibung der Medikamente bitten wir Sie um eine erneute Vorstellung Ihres Tieres.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass es zu dieser Regelung KEINE Ausnahmen gibt. Wir befolgen mit der Durchsetzung dieser Regelung nur das derzeit in Deutschland geltende Recht.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und weiterhin auf gute Zusammenarbeit. Ihr Praxisteam